Bahnbaustelle vorbereiten
Eine Checkliste für Bauführerinnen und Bauführer, die eine Baustelle im oder am Gleisbereich vorbereiten. Sie folgt der R RTE 20100 und, für die Fahrleitung, der R RTE 20600. Punkte mit dem Vermerk «bei der SBB» gelten nur auf dem SBB-Netz.
Ort und Zeitfenster
Am Anfang steht die Risikobeurteilung. Sie berücksichtigt unter anderem die Art der Arbeiten, die Anzahl Personen, den Ort, Verkehr und Geschwindigkeit der Fahrten, Lärm, Wetter und Tageszeit (R RTE 20100, Ziff. 6.1.1).
- Bestimmen Sie den Ort genau: Bahnhof oder Strecke, Gleis oder Weiche, Kilometer. Diese Angaben braucht der Sicherheitschef, wenn er beim Fahrdienstleiter eine Sperrung verlangt (Ziff. 7.3.4.1).
- Nennen Sie besondere Bauwerke wie eine Brücke oder einen Tunnel und andere Baustellen in der Nähe: Sie fliessen in die Risikobeurteilung ein (Ziff. 6.1.1).
- Betriebliche Massnahmen (Sperrungen, Einschränkungen, Meldungen) werden früh mit der zuständigen Stelle der Infrastrukturbetreiberin geplant und schriftlich beantragt. Direkt beim Fahrdienstleiter wird nur kurzfristig verlangt, etwa bei einer Störung (Ziff. 6.2.1 und 6.2.3).
- Planen Sie das Ende der Arbeiten so, dass das Gleis vor der nächsten Fahrt rechtzeitig fahrbar gemeldet werden kann (Ziff. 6.2.3).
- Ist die Bauherrschaft kein Bahnunternehmen, meldet sie sich rechtzeitig bei der Infrastrukturbetreiberin. Diese übernimmt dann die Sicherheitsleitung und legt die Massnahmen fest (Ziff. 4.3.3.1 und 4.3.3.2).
Arbeiten und Maschinen
Die R RTE 20100 teilt Werkzeuge und Maschinen nach ihrer Gefährlichkeit in drei Gruppen ein (Anhang A2, Tabelle A2-1). Von der Gruppe hängt oft ab, welche Massnahme nötig ist.
Die drei Gruppen
Gruppe 1: Sperrung des Gleises oder der Weiche ist Pflicht. Dazu gehören alle Maschinen auf Schienen, Zweiwegfahrzeuge eingeschlossen, hydraulische Baumaschinen sowie am Gleis befestigte Bohr- oder Trennmaschinen (Anhang A2.1).
Gruppe 2: Besondere Massnahmen sind nötig, betrieblich, trennend oder organisatorisch. Beispiele sind Laschenschraubmaschinen und Messinstrumente wie Nivelliergeräte und Theodolite (Anhang A2.2).
Gruppe 3: keine besonderen Massnahmen für ausgebildetes und instruiertes Personal. Dazu zählen kleine Werkzeuge, Schaufeln, Besen und kleine Akkumaschinen (Anhang A2.3).
- Listen Sie die vorgesehenen Maschinen mit ihrer Gruppe auf. Eine Schienenmaschine ohne zugelassene Bewegungsbegrenzer verlangt auch die Sperrung der Nachbargleise (Anhang A2.1).
- Prüfen Sie, ob jedes Schienenfahrzeug und jede Schienenmaschine vom BAV und von der Infrastrukturbetreiberin zugelassen ist und auf der Liste der für dieses Netz zugelassenen Fahrzeuge steht (Ziff. 7.8.2.4).
- Eine Sperrung ist unter anderem Pflicht ohne Sicht auf die Annäherungsdistanz und ohne Warnsystem, bei Arbeiten, die das Gleis unterbrechen oder die Fahrleitung betreffen, wo kein Fluchtraum besteht, und wenn ein Kran oder eine Maschine auch nur kurz in den Gefahrenraum ragt (Ziff. 6.2.4 und 7.8.2.6).
- Mit kleinen Werkzeugen allein kann Selbstschutz genügen: allein oder höchstens zu zweit, mit der Legitimation für den Selbstschutz, nach Beurteilung durch die Infrastrukturbetreiberin und mit schriftlicher Bewilligung der Vorgesetzten (Ziff. 5.5.1).
Sicherheitsdispositiv und Fahrleitung
Das Sicherheitsdispositiv entsteht während der Planung, unter der Verantwortung der Projektleitungen der Infrastrukturbetreiberin. Schon die Ausschreibung nennt seine wichtigen Punkte (R RTE 20100, Ziff. 1.2.3).
- Lesen Sie, was die Ausschreibung zum künftigen Dispositiv und zur Risikobeurteilung sagt: In diesem Stadium erhalten die Firmen diese Grundlagen (Ziff. 1.2.3 und 6.1).
- Die Massnahmen haben eine Rangfolge: zuerst Sperrungen und Ausschaltungen, dann die Abtrennung des Arbeitsbereichs, zuletzt Warnsysteme (Anhang A3, Tabelle A3-1).
- Für planbare Arbeiten im Gefahrenbereich liegt das Dispositiv schriftlich auf der Baustelle vor, beim Sicherheitschef und beim Sicherheitswärter (Ziff. 4.5.1).
- Jedes Dispositiv wird nach dem Vier-Augen-Prinzip geprüft und unterschrieben (Ziff. 4.6.3.3). Bei der SBB übernimmt das eine zweite, unabhängige Sicherheitsleitung (I-50210, Ziff. 4.6.3.3).
- Bei der SBB wird das ungefähre Dispositiv aus der Ausschreibung nicht auf der Baustelle verwendet (I-50210, Ziff. 4.6.3.2).
- Muss die Fahrleitung ausgeschaltet werden, wird das im Voraus schriftlich beantragt und mit der Gleissperrung abgestimmt (Ziff. 6.2.2.4). Der Zustand der Fahrleitung steht im Dispositiv (Ziff. 4.6.3.2).
- Für einen Kran oder eine Baumaschine nahe an spannungsführenden Leitern werden die Massnahmen mit der Eigentümerin der Leitung vereinbart, schriftlich festgehalten und vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle bereitgelegt (R RTE 20600, Anhang A1, Formular 4838, Ziff. 2.1.2).
Mehr zur Fahrleitung: Fahrleitung ausschalten und erden.
Personal, Instruktion und Briefing
Die Firma ist für ihr Personal verantwortlich, schon bevor es auf die Baustelle kommt (R RTE 20100, Ziff. 4.3.2.2).
Vor der Baustelle
- Das eingesetzte Personal ist ausgebildet und instruiert sowie körperlich und psychisch geeignet, nach den Anforderungen der Infrastrukturbetreiberin (Ziff. 4.3.2.2).
- Die Firma stellt die persönliche Schutzausrüstung und die Warnkleidung, die im Gleisbereich nie rot sein darf (Ziff. 4.3.2.2 und 4.4.2.3).
- Jede Person erhält die Broschüre «Ich schütze mich», und die Firma kann das belegen (Ziff. 4.3.2.2).
- Vor Arbeitsbeginn wird das ganze Personal in einer Sprache, die es versteht, über die Gefahren von Bahn und Strom instruiert, und die Instruktionen werden festgehalten (Ziff. 4.3.2.2). Beauftragte Firmen bestätigen zudem schriftlich, dass ihr Personal über die elektrischen Gefahren informiert ist (R RTE 20600, Ziff. 7.6.2.3).
- Wer unter Aufsicht arbeitet, hat mindestens eine Erstinstruktion (Ziff. 5.1.1.1). Bei der SBB kann die Firma diese selbst erteilen oder ihr Personal in einen Kurs schicken (I-10000, Ziff. 3).
Am Tag der Arbeiten
- Vor dem Einsatz wird das ganze Team instruiert: Organisation und Ablauf der Arbeiten, Massnahmen und Phasen des Dispositivs, genaue Bedeutung der Alarmsignale und Lage des Fluchtraums. Wer sich zu wenig instruiert fühlt, meldet sich beim Sicherheitsverantwortlichen (Ziff. 7.2.1).
- Der Sicherheitschef führt zusätzlich ein Briefing mit dem ganzen Team durch, externe Firmen inbegriffen. Es ersetzt die Instruktion nicht. Die SBB schreiben es vor (I-50210, Ziff. 5.3.1.2), und auch bei den anderen Infrastrukturbetreiberinnen ist es üblich.
- Nicht ausgebildete Besucher bewegen sich nur in der Gruppe, begleitet von einer Person, die der Sicherheitschef instruiert hat und die mindestens Selbstschutz-Niveau hat (Ziff. 4.4.2.11).
Angaben für die Offerte
Mit diesen Angaben können wir das Sicherheitspersonal für Ihre Baustelle offerieren.
- Ort: Bahnhof oder Strecke, Gleis, Kilometer.
- Daten, Zeiten und Arbeitsfenster (Nacht, Wochenende).
- Infrastrukturbetreiberin: SBB oder Privatbahn.
- Art der Arbeiten und vorgesehene Maschinen.
- Im Dispositiv verlangte Funktionen, falls es vorliegt: Sicherheitschef, Arbeitsstellen-Koordinator, Sicherheitswärter, Vorwarner, Temporäre Hilfsfunktion.
- Fahrleitung: Ausschalten und Erden vorgesehen oder nicht.
- Sprache der Baustelle: Französisch, Deutsch oder beides.
Senden Sie uns diese Angaben über das Offertformular. Liegt das Dispositiv noch nicht vor, vermerken Sie das einfach. Jede Funktion ist unter Leistungen beschrieben.
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